Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1352/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1352/56

Entscheidungsdatum

11.03.1958

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001352.X02

Im RIS seit

11.03.1958

Dokumentnummer

JWR_1956001352_19580311X02

Rechtssatz für 2762/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2762/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1352/56 E 11. März 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002762.X04

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1978002762_19791009X04

Rechtssatz für 0587/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0587/80

Entscheidungsdatum

09.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1352/56 E 11. März 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000587.X05

Im RIS seit

09.06.1980

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1980000587_19800609X05