Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
0587/80
Entscheidungsdatum
09.06.1980
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1352/56 E 11. März 1958 RS 2
Stammrechtssatz
Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach § 5 Abs 1 VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000587.X05
Im RIS seit
09.06.1980
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013
Dokumentnummer
JWR_1980000587_19800609X05