Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1958

Geschäftszahl

1352/56

Rechtssatz

Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.