§ 502 Abs 5 ASVG besagt nur, daß die im § 502 Abs 1 bis § 502 Abs 4 ASVG genannten Begünstigungen auch Personen zu gewähren sind, deren Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1956 eingetreten ist. Welche Ersatzzeiten aber zurückgelegt sind, richtet sich nach der Rechtslage am Stichtag.Paragraph 502, Absatz 5, ASVG besagt nur, daß die im Paragraph 502, Absatz eins bis Paragraph 502, Absatz 4, ASVG genannten Begünstigungen auch Personen zu gewähren sind, deren Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1956 eingetreten ist. Welche Ersatzzeiten aber zurückgelegt sind, richtet sich nach der Rechtslage am Stichtag.