Verwaltungsgerichtshof
17.03.1977
2142/76
Paragraph 502, Absatz 5, ASVG besagt nur, daß die im Paragraph 502, Absatz eins bis Paragraph 502, Absatz 4, ASVG genannten Begünstigungen auch Personen zu gewähren sind, deren Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1956 eingetreten ist. Welche Ersatzzeiten aber zurückgelegt sind, richtet sich nach der Rechtslage am Stichtag.