Aus der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 6 StVO ist zu entnehmen, daß es Absicht des Gesetzgebers war, im Fall eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber die Notwendigkeit jeder weiteren Beweisführung über die Beeinträchtigung durch Alkohol auszuschließen.Aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO ist zu entnehmen, daß es Absicht des Gesetzgebers war, im Fall eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber die Notwendigkeit jeder weiteren Beweisführung über die Beeinträchtigung durch Alkohol auszuschließen.