Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Geschäftszahl

1625/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 8

Stammrechtssatz

Aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO ist zu entnehmen, daß es Absicht des Gesetzgebers war, im Fall eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber die Notwendigkeit jeder weiteren Beweisführung über die Beeinträchtigung durch Alkohol auszuschließen.