Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1659/71

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8379 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1659/71

Entscheidungsdatum

08.03.1973

Index

Wohnungswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MietenG §19 Abs2 Z4a idF 1967/181
VwGG §13 Z3

Rechtssatz

Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Dokumentnummer

JWR_1971001659_19730308X01

Rechtssatz für 2009/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8409 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/72

Entscheidungsdatum

27.04.1973

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MietenG §19 Abs2 Z4a idF 1967/181;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1659/71 E VS 8. März 1973 VwSlg 8379 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972002009.X02

Im RIS seit

11.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1972002009_19730427X02

Rechtssatz für 1009/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1009/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MietenG §19 Abs2 Z4a idF 1967/181;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1659/71 E VS 8. März 1973 VwSlg 8379 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001009.X02

Im RIS seit

08.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001009_19791009X02