Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Geschäftszahl

1009/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1659/71 E VS 8. März 1973 VwSlg 8379 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht.