Eine im Gegensatz zu dem im § 84 Abs 2 StVO 1960 enthaltenen generellen Verbot angebrachte Werbung oder Ankündigung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat, nicht aber schon dann, wenn ein darauf abziehender Antrag gestellt wurde.Eine im Gegensatz zu dem im Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 enthaltenen generellen Verbot angebrachte Werbung oder Ankündigung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat, nicht aber schon dann, wenn ein darauf abziehender Antrag gestellt wurde.