Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Geschäftszahl

0886/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1427/67 E 26. Februar 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Gegensatz zu dem im Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 enthaltenen generellen Verbot angebrachte Werbung oder Ankündigung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat, nicht aber schon dann, wenn ein darauf abziehender Antrag gestellt wurde.