Eine Regelung, nach der sachkundige, als Sachverständige bezeichnete Personen zu Mitgliedern einer Kollegialbehörde berufen werden, ist verfassungsrechtlich, insbes. auch iS des Art 6 MRK, unbedenklich (vgl. VfGH vom 8.6.1979, B 568/77). Der "landwirtschaftliche Sachverständig" nach § 5 Abs 2 Z 6 AgrBehG muß nicht Beamter sein.Eine Regelung, nach der sachkundige, als Sachverständige bezeichnete Personen zu Mitgliedern einer Kollegialbehörde berufen werden, ist verfassungsrechtlich, insbes. auch iS des Artikel 6, MRK, unbedenklich vergleiche VfGH vom 8.6.1979, B 568/77). Der "landwirtschaftliche Sachverständig" nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, AgrBehG muß nicht Beamter sein.