Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2334/77
Entscheidungsdatum
21.05.1979
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
64/02 Bundeslehrer
64/03 Landeslehrer
Norm
AVG §8;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §55;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §69 Abs1;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §71 Abs1;
Beachte
Besprechung in:
ÖffD 1/1980,S 19 (mit Kritik);
ÖffD 10/1979, S 21 (Mit Anmerkung);
Rechtssatz
Der Gesetzgeber umschreibt im § 55 LDP nur die Gesichtspunkte, die bei der Verleihung eines höheren Dienstpostens beachtet werden müssen. Das sind aber an die Behörde gerichtete und diese verpflichtende Normen, aus denen niemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 erwächst.Der Gesetzgeber umschreibt im Paragraph 55, LDP nur die Gesichtspunkte, die bei der Verleihung eines höheren Dienstpostens beachtet werden müssen. Das sind aber an die Behörde gerichtete und diese verpflichtende Normen, aus denen niemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 erwächst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002334.X02
Dokumentnummer
JWR_1977002334_19790521X02