Ausführungen darüber, daß ein Bescheid (hier des Magistrates Graz), mit dem eine Gastgewerbekonzession - hier unter Berufung auf § 18 Abs 3 und 54 Abs 2 GewO 1859 - erweitert wurde, über die rechtlichen Interessen der Nachbarn nicht abgesprochen hat und somit die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung (hier für eine Kegelbahn) nicht ersetzt.Ausführungen darüber, daß ein Bescheid (hier des Magistrates Graz), mit dem eine Gastgewerbekonzession - hier unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 3 und 54 Absatz 2, GewO 1859 - erweitert wurde, über die rechtlichen Interessen der Nachbarn nicht abgesprochen hat und somit die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung (hier für eine Kegelbahn) nicht ersetzt.