Werden in einer Beschwerde Bescheide angefochten, die zwar in EINER Ausfertigung zusammengefaßt worden, jedoch in verfassungsrechtlich getrennten Vollzugsbereichen ergangen sind (werden also inb die in einer Ausfertigung erg Bescheide einerseits des Landeshauptmannes auf dem Gebiet des Kraftfahrrechtes und andererseits der Landesregierung auf dem Gebiet der Straßenpolizei angefochten), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) jedenfalls gem § 52 Abs 1 VwGG 1965 (idF 316/1976) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderen Beschwerde angefochten worden wäre.Werden in einer Beschwerde Bescheide angefochten, die zwar in EINER Ausfertigung zusammengefaßt worden, jedoch in verfassungsrechtlich getrennten Vollzugsbereichen ergangen sind (werden also inb die in einer Ausfertigung erg Bescheide einerseits des Landeshauptmannes auf dem Gebiet des Kraftfahrrechtes und andererseits der Landesregierung auf dem Gebiet der Straßenpolizei angefochten), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) jedenfalls gem Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung 316 aus 1976,) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderen Beschwerde angefochten worden wäre.