§ 20 Abs 1 StVO stellt einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit auf, es muß daher die Geschwindigkeit erhoben und als Teil der "als erwiesen angenommenen Tat" im Spruch des Bescheides angeführt werden (Hinweis auf die E vom 3.2.1960, Zl. 0918/59, vom 11.1.1961, 0566/60 und vom 15.6.1965 0370/65).Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit auf, es muß daher die Geschwindigkeit erhoben und als Teil der "als erwiesen angenommenen Tat" im Spruch des Bescheides angeführt werden (Hinweis auf die E vom 3.2.1960, Zl. 0918/59, vom 11.1.1961, 0566/60 und vom 15.6.1965 0370/65).