Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Geschäftszahl

1789/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1470/69 E 27. Februar 1970 VwSlg 7748 A/1970 RS 1 Zusatz: Hat die Behörde infolge eines vom Bfr selbst zugegebenen Aufmerksamkeitsfehlers und des Umstandes, daß dieser vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen hatte - mag hiedurch auch keine Fahruntüchtigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVI vorgelegen sein -, festgestellt, daß die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt war, konnte sie - ungeachtet der ziffernmäßig nicht feststehenden Geschwindigkeit - den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO als erfüllt ansehen.

Stammrechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit auf, es muß daher die Geschwindigkeit erhoben und als Teil der "als erwiesen angenommenen Tat" im Spruch des Bescheides angeführt werden (Hinweis auf die E vom 3.2.1960, Zl. 0918/59, vom 11.1.1961, 0566/60 und vom 15.6.1965 0370/65).