Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1970

Geschäftszahl

1470/69

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit auf, es muß daher die Geschwindigkeit erhoben und als Teil der "als erwiesen angenommenen Tat" im Spruch des Bescheides angeführt werden (Hinweis auf die E vom 3.2.1960, Zl. 0918/59, vom 11.1.1961, 0566/60 und vom 15.6.1965 0370/65).