Eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO ist für Frage der Kostenvorschreibung gem § 89a Abs 7 StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet.Eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO ist für Frage der Kostenvorschreibung gem Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet.