Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1978

Geschäftszahl

1353/77

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO ist für Frage der Kostenvorschreibung gem Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet.