Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Geschäftszahl

81/02/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1353/77 E 19. Oktober 1978 VwSlg 9666 A/1978; RS 2

Stammrechtssatz

Eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO ist für Frage der Kostenvorschreibung gem Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet.