Aus dem Inhalt der in dem § 4 Abs 1 lit b und c StVO festgelegten Lenkerpflichten ergibt sich, daß die im § 4 Abs 1 lit a StVO dem Lenker vom Gesetz erteilte Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, nicht bloß den Zweck verfolgt, das Fahrzeug ganz kurzfristig zum Stillstand bringen zu lassen.Aus dem Inhalt der in dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c StVO festgelegten Lenkerpflichten ergibt sich, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO dem Lenker vom Gesetz erteilte Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, nicht bloß den Zweck verfolgt, das Fahrzeug ganz kurzfristig zum Stillstand bringen zu lassen.