Verwaltungsgerichtshof
06.04.1978
0754/77
Aus dem Inhalt der in dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c StVO festgelegten Lenkerpflichten ergibt sich, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO dem Lenker vom Gesetz erteilte Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, nicht bloß den Zweck verfolgt, das Fahrzeug ganz kurzfristig zum Stillstand bringen zu lassen.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000754.X04