Der Gesetzgeber hat in den § 4 Abs 1 lit a StVO den Begriff "sofort" mit vollem Bedacht gewählt, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" in dem § 4 Abs 5 StVO ergibt, sodaß diese beiden Gesetzesstellen einander auch nicht ausschließen. (Hinweis auf E vom 15.4.1971, 1305/70)Der Gesetzgeber hat in den Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO den Begriff "sofort" mit vollem Bedacht gewählt, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" in dem Paragraph 4, Absatz 5, StVO ergibt, sodaß diese beiden Gesetzesstellen einander auch nicht ausschließen. (Hinweis auf E vom 15.4.1971, 1305/70)