Verwaltungsgerichtshof
06.04.1978
0754/77
Der Gesetzgeber hat in den Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO den Begriff "sofort" mit vollem Bedacht gewählt, was sich schon aus der Verwendung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" in dem Paragraph 4, Absatz 5, StVO ergibt, sodaß diese beiden Gesetzesstellen einander auch nicht ausschließen. (Hinweis auf E vom 15.4.1971, 1305/70)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000754.X03