Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1625/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6185 A/1963

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1625/62

Entscheidungsdatum

17.12.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001625.X01

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1962001625_19631217X01

Rechtssatz für 0269/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0269/72

Entscheidungsdatum

18.09.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0271/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000269.X03

Im RIS seit

02.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016

Dokumentnummer

JWR_1972000269_19730918X03

Rechtssatz für 0063/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0063/77

Entscheidungsdatum

16.05.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000063.X07

Im RIS seit

25.04.1977

Dokumentnummer

JWR_1977000063_19770516X07

Rechtssatz für 1931/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1931/77

Entscheidungsdatum

21.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1 (hier: Tatzeit 10.30 oder 10.35).

Stammrechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001931.X02

Im RIS seit

30.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1977001931_19771121X02

Rechtssatz für 3149/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3149/79

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003149.X02

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1979003149_19800627X02

Rechtssatz für 81/02/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/02/0321

Entscheidungsdatum

19.02.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020321.X02

Im RIS seit

24.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020321_19820219X02