Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0269/72
Entscheidungsdatum
18.09.1973
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0271/72
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1
Stammrechtssatz
Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung ungenaue Angabe
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000269.X03
Im RIS seit
02.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
JWR_1972000269_19730918X03