Verwaltungsgerichtshof
16.05.1977
0063/77
GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1
Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.