Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nicht eine Strafe, sondern eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende - administrative - Maßnahme. (Hinweis auf VwGH 22.12.1899,Budw. 13.553/A, 1.12.1971, Zl. 0474/71). Daraus ergibt sich, daß die Übergangsbestimmung des § 379 GewO 1973 nicht anzuwenden ist.Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nicht eine Strafe, sondern eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende - administrative - Maßnahme. (Hinweis auf VwGH 22.12.1899,Budw. 13.553/A, 1.12.1971, Zl. 0474/71). Daraus ergibt sich, daß die Übergangsbestimmung des Paragraph 379, GewO 1973 nicht anzuwenden ist.