Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 Prozent kann nicht mehr als geringfügig (§ 99 Abs 2 lit b) angesehen werden.Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 Prozent kann nicht mehr als geringfügig (Paragraph 99, Absatz 2, Litera b,) angesehen werden.