Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1963

Geschäftszahl

1669/62

Rechtssatz

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 Prozent kann nicht mehr als geringfügig (Paragraph 99, Absatz 2, Litera b,) angesehen werden.