Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1977

Geschäftszahl

0617/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1669/62 E 6. November 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 Prozent kann nicht mehr als geringfügig (Paragraph 99, Absatz 2, Litera b,) angesehen werden.