Das Unterbleiben der ausdrücklichen Bezugnahme auf jenen Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, bedeutet weder ein Formgebrechen des Devolutionsantrages (§ 13 Abs 3 AVG 1950), noch gestattet dessen Zurückweisung.Das Unterbleiben der ausdrücklichen Bezugnahme auf jenen Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, bedeutet weder ein Formgebrechen des Devolutionsantrages (Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950), noch gestattet dessen Zurückweisung.