Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1977

Geschäftszahl

0228/76

Rechtssatz

Das Unterbleiben der ausdrücklichen Bezugnahme auf jenen Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, bedeutet weder ein Formgebrechen des Devolutionsantrages (Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950), noch gestattet dessen Zurückweisung.