Ausführungen darüber, dass gerade bei fernmündlicher Auskunftserteilung (Hinweis E 30.1.1974 1297/73) für das Verlangen nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 unmissverständliche Deutlichkeit unbedingt erforderlich ist.Ausführungen darüber, dass gerade bei fernmündlicher Auskunftserteilung (Hinweis E 30.1.1974 1297/73) für das Verlangen nach Auskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 unmissverständliche Deutlichkeit unbedingt erforderlich ist.