Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1976

Geschäftszahl

1393/75

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass gerade bei fernmündlicher Auskunftserteilung (Hinweis E 30.1.1974 1297/73) für das Verlangen nach Auskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 unmissverständliche Deutlichkeit unbedingt erforderlich ist.