Verwaltungsgerichtshof
28.02.1977
2319/75
GRS wie 1393/75 E 16. Februar 1976 RS 4
Die Anfrage ist jedenfalls so zu stellen, daß der Zulassungsbesitzer unmißverständlich davon Kenntnis erlangt, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll.
Ausführungen darüber, dass gerade bei fernmündlicher Auskunftserteilung (Hinweis E 30.1.1974 1297/73) für das Verlangen nach Auskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 unmissverständliche Deutlichkeit unbedingt erforderlich ist.