Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
1675/75
Entscheidungsdatum
06.07.1976
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1324/33 E 2. Juli 1934 RS 1
Stammrechtssatz
Ein zur Vornahme von Revisionen bei Privatschulen bestelltes obrigkeitliches Organ ist bei Vornahme solcher Revisionen "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes begriffen". Ungestümes Benehmen gegen ein solches Amtsorgan kann daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Art. VIII Abs 1 lit b EGVG begründen, auch wenn das Amtsorgan im einzelnen ungesetzliche oder sonst unrichtige Verfügungen getroffen oder Weisungen erlassen hat, zu denen es nach seinem Wirkungskreis nicht berechtigt war.Ein zur Vornahme von Revisionen bei Privatschulen bestelltes obrigkeitliches Organ ist bei Vornahme solcher Revisionen "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes begriffen". Ungestümes Benehmen gegen ein solches Amtsorgan kann daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG begründen, auch wenn das Amtsorgan im einzelnen ungesetzliche oder sonst unrichtige Verfügungen getroffen oder Weisungen erlassen hat, zu denen es nach seinem Wirkungskreis nicht berechtigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001675.X09
Im RIS seit
27.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1975001675_19760706X09