Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1324/33

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1324/33

Entscheidungsdatum

02.07.1934

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Ein zur Vornahme von Revisionen bei Privatschulen bestelltes obrigkeitliches Organ ist bei Vornahme solcher Revisionen "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes begriffen". Ungestümes Benehmen gegen ein solches Amtsorgan kann daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG begründen, auch wenn das Amtsorgan im einzelnen ungesetzliche oder sonst unrichtige Verfügungen getroffen oder Weisungen erlassen hat, zu denen es nach seinem Wirkungskreis nicht berechtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1934:1933001324.X01

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1933001324_19340702X01

Rechtssatz für 1675/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

1675/75

Entscheidungsdatum

06.07.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1324/33 E 2. Juli 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Ein zur Vornahme von Revisionen bei Privatschulen bestelltes obrigkeitliches Organ ist bei Vornahme solcher Revisionen "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes begriffen". Ungestümes Benehmen gegen ein solches Amtsorgan kann daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG begründen, auch wenn das Amtsorgan im einzelnen ungesetzliche oder sonst unrichtige Verfügungen getroffen oder Weisungen erlassen hat, zu denen es nach seinem Wirkungskreis nicht berechtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001675.X09

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1975001675_19760706X09