Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1976

Geschäftszahl

1675/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1324/33 E 2. Juli 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Ein zur Vornahme von Revisionen bei Privatschulen bestelltes obrigkeitliches Organ ist bei Vornahme solcher Revisionen "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes begriffen". Ungestümes Benehmen gegen ein solches Amtsorgan kann daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG begründen, auch wenn das Amtsorgan im einzelnen ungesetzliche oder sonst unrichtige Verfügungen getroffen oder Weisungen erlassen hat, zu denen es nach seinem Wirkungskreis nicht berechtigt war.