Wohl ist im Entziehungsverfahren in jenen Fällen, in welchen - wie nach § 87 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 GewO 73 - zu den Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles zählt, eine Bindung der Behörde an das rk Urteil anzunehmen. (Hinweis auf E vom 13.3.1956, 2065/53 und E vom 24.6.1970, 1529/69, VwSlg. 7827A/1970) doch obliegt der Gewerbebehörde auch in diesen Fällen die Prüfung, ob alle weiteren gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen gegeben sind, und der Anspruch über die Entziehung selbst.Wohl ist im Entziehungsverfahren in jenen Fällen, in welchen - wie nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 73 - zu den Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles zählt, eine Bindung der Behörde an das rk Urteil anzunehmen. (Hinweis auf E vom 13.3.1956, 2065/53 und E vom 24.6.1970, 1529/69, VwSlg. 7827A/1970) doch obliegt der Gewerbebehörde auch in diesen Fällen die Prüfung, ob alle weiteren gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen gegeben sind, und der Anspruch über die Entziehung selbst.