Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 63 Abs 1 VwGG 1965 bei Fällung des Ersatzbescheides durch das Erkenntnis des VwGH im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes gebunden. Nur eine Änderung des Sachverhaltes könnte von dieser Bindung befreien. An sich ist es daher nicht verwehrt, im fortgesetzten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (hier Berufungssenat der FLD) zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten und auch weitere Beweismittel vorzulegen bzw. neue Beweisanträge zu stellen. (Hinweis auf E v. 24. Juni 1970, Zl. 1530/68, VwSlg 3999 A/1970)Die Verwaltungsbehörde ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 bei Fällung des Ersatzbescheides durch das Erkenntnis des VwGH im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes gebunden. Nur eine Änderung des Sachverhaltes könnte von dieser Bindung befreien. An sich ist es daher nicht verwehrt, im fortgesetzten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (hier Berufungssenat der FLD) zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten und auch weitere Beweismittel vorzulegen bzw. neue Beweisanträge zu stellen. (Hinweis auf E v. 24. Juni 1970, Zl. 1530/68, VwSlg 3999 A/1970)