Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0554/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8814 A/1975

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0554/74

Entscheidungsdatum

24.04.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
61/01 Familienlastenausgleich
64/02 Bundeslehrer
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
BLVG 1965 §9 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §31b;
FamLAG 1967 §31c;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §32 Abs1;

Rechtssatz

Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu verschaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Auf die Bestimmungen des FamLAG kann ein subjektives Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (hier über den Umfang der Mitwirkung an der Aktion der unentgeltlichen Schulbücher) nicht gestützt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000554.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1974000554_19750424X01

Rechtssatz für 0715/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0715/74

Entscheidungsdatum

18.12.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0554/74 E 24. April 1975 VwSlg 8814 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu verschaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Auf die Bestimmungen des FamLAG kann ein subjektives Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (hier über den Umfang der Mitwirkung an der Aktion der unentgeltlichen Schulbücher) nicht gestützt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000715.X03

Im RIS seit

21.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000715_19751218X03

Rechtssatz für 0745/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0745/74

Entscheidungsdatum

23.01.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0554/74 E 24. April 1975 VwSlg 8814 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu verschaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Auf die Bestimmungen des FamLAG kann ein subjektives Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (hier über den Umfang der Mitwirkung an der Aktion der unentgeltlichen Schulbücher) nicht gestützt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000745.X03

Im RIS seit

22.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000745_19760123X03

Rechtssatz für 0746/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0746/74

Entscheidungsdatum

29.01.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0554/74 E 24. April 1975 VwSlg 8814 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu verschaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Auf die Bestimmungen des FamLAG kann ein subjektives Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (hier über den Umfang der Mitwirkung an der Aktion der unentgeltlichen Schulbücher) nicht gestützt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000746.X03

Im RIS seit

22.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000746_19760129X03