Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1976

Geschäftszahl

0745/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0554/74 E 24. April 1975 VwSlg 8814 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu verschaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Auf die Bestimmungen des FamLAG kann ein subjektives Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (hier über den Umfang der Mitwirkung an der Aktion der unentgeltlichen Schulbücher) nicht gestützt werden.