Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0502/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8373 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0502/72

Entscheidungsdatum

27.02.1973

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000502.X02

Im RIS seit

17.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1972000502_19730227X02

Rechtssatz für 0642/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0642/73

Entscheidungsdatum

22.01.1974

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0502/72 E 27. Februar 1973 VwSlg 8373 A/1973 RS 2 (Vermerk: Das Wort "kann" kann nicht so verstanden werden, dass der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre. Ein Ermessensspielraum besteht auch nicht hinsichtlich des Maßes der Vergrößerung der Abstände; dieses Maß ergibt sich aus der sachlichen Beziehung zwischen der zu erwartenden Belästigung, bzw Gefährdung der Nachbarschaft auf der einen und der zur Abwehr dieser Immissionen nötigen Freihaltung von Zwischenräumen auf der anderen Seite. Der sohin vom Gesetz normierten Pflicht der Baubehörde, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Widmungswerber die Einhaltung größerer dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände zu erlangen, bzw ein Widmungsansuchen abzuweisen, das solche Abstände nicht vorsieht, steht ein korrespondierendes Nachbarrecht auf dieses Verhalten der Baubehörde gegenüber (Hinweis E 13.3.1973, 325/72; hier: Erweiterung eines Gymnasiums).

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000642.X01

Im RIS seit

22.01.1974

Dokumentnummer

JWR_1973000642_19740122X01

Rechtssatz für 1509/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1509/73

Entscheidungsdatum

12.03.1974

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0502/72 E 27. Februar 1973 VwSlg 8373 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001509.X04

Im RIS seit

19.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001509_19740312X04