Verwaltungsgerichtshof
27.02.1973
0502/72
Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.