Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1974

Geschäftszahl

0642/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0502/72 E 27. Februar 1973 VwSlg 8373 A/1973 RS 2 (Vermerk: Das Wort "kann" kann nicht so verstanden werden, dass der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre. Ein Ermessensspielraum besteht auch nicht hinsichtlich des Maßes der Vergrößerung der Abstände; dieses Maß ergibt sich aus der sachlichen Beziehung zwischen der zu erwartenden Belästigung, bzw Gefährdung der Nachbarschaft auf der einen und der zur Abwehr dieser Immissionen nötigen Freihaltung von Zwischenräumen auf der anderen Seite. Der sohin vom Gesetz normierten Pflicht der Baubehörde, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Widmungswerber die Einhaltung größerer dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände zu erlangen, bzw ein Widmungsansuchen abzuweisen, das solche Abstände nicht vorsieht, steht ein korrespondierendes Nachbarrecht auf dieses Verhalten der Baubehörde gegenüber (Hinweis E 13.3.1973, 325/72; hier: Erweiterung eines Gymnasiums).

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.