Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1974

Geschäftszahl

1509/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0502/72 E 27. Februar 1973 VwSlg 8373 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.