Hinweis darauf, dass eine Zeugeneigenschaft eines Beamten in einem Gerichtsverfahren, welches mit einer Bauangelegenheit iZ stand, noch nicht die volle Unbefangenheit dieses Beamten in Zweifel setzen kann. Auch die Tatsache, dass dieser Beamte als Mitglied der belangten Behörde als ein von der mitbeteiligten Partei genannter Zeuge aufgetreten ist, ist noch kein wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG.Hinweis darauf, dass eine Zeugeneigenschaft eines Beamten in einem Gerichtsverfahren, welches mit einer Bauangelegenheit iZ stand, noch nicht die volle Unbefangenheit dieses Beamten in Zweifel setzen kann. Auch die Tatsache, dass dieser Beamte als Mitglied der belangten Behörde als ein von der mitbeteiligten Partei genannter Zeuge aufgetreten ist, ist noch kein wichtiger Grund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG.