Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8868 A/1975
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0059/75
Entscheidungsdatum
30.06.1975
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1969 §120 Abs7 Z2;
BauRallg impl;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1333/73 E 28. Jänner 1974 RS 1
(hier Zusatz: Verkehrsanlagen wie eine Bahntrasse (Südbahn) können
den Zusammenhang der "geschlossenen Ortschaft" nicht aufheben,
sofern zwischen den Ortsteilen diesseits und jenseits dieser
Trasse angemessene Verkehrsverbindungen bestehen).
Stammrechtssatz
Der Beurteilung eines Bauvorhabens nach § 120 Abs 7 Z 2 NÖ BO 1969 müssen konkrete Feststellungen über die bestehende Bebauung auch im Hinblick auf die vorwiegend herrschende Bebauungsweise vorangehen; das Ergebnis dieser Feststellungen ist mit den Parteien zu erörtern (mit ausführlicher Begründung).Der Beurteilung eines Bauvorhabens nach Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BO 1969 müssen konkrete Feststellungen über die bestehende Bebauung auch im Hinblick auf die vorwiegend herrschende Bebauungsweise vorangehen; das Ergebnis dieser Feststellungen ist mit den Parteien zu erörtern (mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000059.X01
Dokumentnummer
JWR_1975000059_19750630X01