Verwaltungsgerichtshof
13.05.1980
2107/77
GRS wie 1333/73 E 28. Jänner 1974 RS 1
Der Beurteilung eines Bauvorhabens nach Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BO 1969 müssen konkrete Feststellungen über die bestehende Bebauung auch im Hinblick auf die vorwiegend herrschende Bebauungsweise vorangehen; das Ergebnis dieser Feststellungen ist mit den Parteien zu erörtern (mit ausführlicher Begründung).
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002107.X02