Verwaltungsgerichtshof
30.06.1975
0059/75
GRS wie 1333/73 E 28. Jänner 1974 RS 1
(hier Zusatz: Verkehrsanlagen wie eine Bahntrasse (Südbahn) können den Zusammenhang der "geschlossenen Ortschaft" nicht aufheben, sofern zwischen den Ortsteilen diesseits und jenseits dieser Trasse angemessene Verkehrsverbindungen bestehen).
Der Beurteilung eines Bauvorhabens nach Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BO 1969 müssen konkrete Feststellungen über die bestehende Bebauung auch im Hinblick auf die vorwiegend herrschende Bebauungsweise vorangehen; das Ergebnis dieser Feststellungen ist mit den Parteien zu erörtern (mit ausführlicher Begründung).