Verwaltungsgerichtshof
28.01.1974
1333/73
Der Beurteilung eines Bauvorhabens nach Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BO 1969 müssen konkrete Feststellungen über die bestehende Bebauung auch im Hinblick auf die vorwiegend herrschende Bebauungsweise vorangehen; das Ergebnis dieser Feststellungen ist mit den Parteien zu erörtern (mit ausführlicher Begründung).
Vorgeschichte:
0760/71 E 22. November 1971 VwSlg 8114 A/1971;