Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1974

Geschäftszahl

1333/73

Rechtssatz

Der Beurteilung eines Bauvorhabens nach Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BO 1969 müssen konkrete Feststellungen über die bestehende Bebauung auch im Hinblick auf die vorwiegend herrschende Bebauungsweise vorangehen; das Ergebnis dieser Feststellungen ist mit den Parteien zu erörtern (mit ausführlicher Begründung).

Beachte

Vorgeschichte:

0760/71 E 22. November 1971 VwSlg 8114 A/1971;